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Wann darf ich Bilder von Personen veröffentlichen? - Der Gastblog

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Personenfotografie und Recht - Der heutige Gastblog von Dennis Tölle und Florian Wagenknecht (rechtambild.de)

Menschen zu fotografieren und ihre Gefühle in einem Bild festzuhalten, ist eine der spannendsten Herausforderungen eines Fotografen. Damit diese Aufgabe nicht durch ungewollte Rechtsfolgen wie z. B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche getrübt wird, sollten jedoch einige rechtliche Besonderheiten beim Ablichten von Personen berücksichtigt werden.
RechtamBildlogo.pngIm Rahmen der Personenfotografie ist insbesondere das sog. ‚Recht am eigenen Bild’ relevant. Dieses Rechtsinstitut trägt dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person Rechnung und verbietet grundsätzlich die Verbreitung oder Zurschaustellung von Abbildungen (z. B. in sozialen Netzwerken) ohne vorher eine Einwilligung eingeholt zu haben. 

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige gesetzliche Ausnahmen. Keine Einwilligung der abgebildeten Person(en) ist einzuholen, wenn: 

1. es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt: 

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, kommt es stärker auf den Kontext der Berichterstattung, als auf die abgebildete Person selbst an. Allein der Bekanntheitsgrad entscheidet nicht (mehr) darüber, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt oder nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Person gerade in Ausübung des Amtes oder der Tätigkeit, für die sie bekannt oder berühmt ist, abgelichtet wird. Entscheidend ist, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung des Bildnisses besteht und das Geschehnis von gesellschaftlicher Relevanz ist. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme: 
  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit), 
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen), 
  • Repräsentanten der Wirtschaft, 
  • Wissenschaftler und Erfinder, 
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler. 

 2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen: 

Ob eine Person als „Beiwerk“ im Sinne des Gesetzes gilt, hängt davon ab, ob sie das Hauptmotiv der Fotografie darstellt oder vielmehr „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. 

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat: 

Diese Ausnahme befreit von der Verpflichtung eine Einwilligung einzuholen, wenn die Person sich in der Öffentlichkeit durch Teilnahme an öffentlichen Ereignissen selbst präsentiert. Als Beispiel seien Demonstrationen oder auch Karnevalsumzüge genannt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind jedoch rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung wäre somit ein Rechtsverstoß. 

4. das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. 

Diese Ausnahme hat innerhalb der Fotografie keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind. 

Greift also einer der vier genannten Ausnahmen, ist vor der Verbreitung der Bilder keine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Damit ist allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen, da das Verständnis dieses Systems durch eine Ausnahme von den Ausnahmen erschwert wird. Es ist nämlich trotzdem eine Einwilligung einzuholen, wenn durch die Verbreitung das „berechtigte Interesse“ des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird. Diese Einschränkung ist leider sehr vage formuliert und lässt sich nur schwer präzise definieren. Daher bedarf es in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Sicher festhalten lässt sich nur, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. 

Für die Praxis des Fotografen ist wichtig zu wissen, dass er derjenige ist, der beweisen muss, dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt und daher eine Einwilligung erforderlich war. Die Darlegung, dass ihr berechtigtes Interesse verletzt worden ist, obliegt wiederum der abgebildeten Person. 

Da es insbesondere bei spontanen Schnappschüssen schwierig ist, vor dem Auslösen eine Einwilligung einzuholen, ohne dass die Situation zerstört wird, kann dies auch nachgeholt werden. Wichtig ist nur, dass es überhaupt getan wird. 

Wer diese Aspekte im Hinterkopf hat, ist in den allermeisten Fällen auf der sicheren Seite und kann sich auf die wesentliche Aufgabe konzentrieren, das Fotografieren.
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Für diesen Gastbeitrag bedanken wir uns bei Dennis Tölle und Florian Wagenknecht von www.rechtambild.de

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